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Satzung - Freundschaftskreis

Satzung

Satzung des Vereins “ Freundschaftskreis Mainz-Minsk e.V.“

§1
Name Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  • Der Verein führt die Bezeichnung „Freundschaftskreis Mainz-Minsk e.V.“
  • Sitz des Freundschaftskreises ist Mainz
  • Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Der Freundschaftskreis hat den Zweck, auf gemeinnütziger Grundlage die Beziehungen zwischen den Städten Mainz und Minsk zu pflegen und damit zur Festigung und Vertiefung der deutsch-weißrussischen Beziehungen beizutragen.

Der Freundschaftskreis fördert auf diversen Gebieten des privaten und öffentlichen Lebens Vorhaben, die der Erreichung dieses Zieles dienen. Ein besonderer Schwerpunkt ist das Arrangement von Bürgerbegegnungen, in erster Linie von ehemals in Deutschland tätigen Zwangsarbeitern aus Minsk mit Bürgern aus Mainz.

Der Freundschaftskreis verfolgt den Zweck, den Gedanken der Völkerverständigung zu pflegen und internationale Verbundenheit und Toleranz zu fördern. Seine Mitglieder bemühen sich, den Freundschaftskreis in jeder Weise zu unterstützen und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auch persönlich mitzuarbeiten.

Der Freundschaftskreis ist parteipolitisch und konfessionell neutral, hat keine wirtschaftlichen Ziele und dient keinen Erwerbszwecken. Der Freundschaftskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Freundschaftskreises anzuerkennen und zu unterstützen.
  • Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein.
  • Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Freundschaftskreis oder durch dessen Auflösung. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zulässig.
  • Ein Mitglied kann nach vorangegangener Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen:
    – a.  Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    – b.  Eines schweren Verstoßes gegen das Ansehen, die Interessen und Ziele des Freundschaftskreises.
  • 
Dem Betroffenen ist der Beschluß unter Angabe des Ausschlußgrundes schriftlich mitzuteilen.
  • Es steht dem Betroffenen zu, gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch zu erheben. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
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§5
Mitgliedsbeitrag

  • Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird.
  • Der Beitrag ist innerhalb des ersten Kalendervierteljahres fällig.
  • In Übereinstimmung mit § 3 und 2a kann aus dem Freundschaftskreis ausgeschlossen werden, wer seinen Jahresbeitrag trotz einer schriftlichen Mahnung nicht bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Nachzahlung der geschuldeten Beträge bleibt hiervon unberührt.

§6
Organe des Freundschaftskreises

Der Freundschaftskreis hat folgende Organe:

  • 1.  Vorstand
  • 2.  Mitgliederversammlung

§7
Der Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  • Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    — der/die Vorsitzende
    — zwei stellvertretende Vorsitzende
    — ein/eine Schatzmeister /in
    — ein/eine Schriftführer /in
    — mindestens drei Beisitzer / Beisitzerinnen
  • Der Freundschaftskreis wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.Dabei muß es sich bei einer der beiden Personen entweder um den Vorsitzenden/ die Vorsitzende oder um eine(n) der beiden stellvertretenden Vorsitzenden handeln.
  • Der/Die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen, kann sich jedoch von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten lassen.
  • Der/Die Vorsitzende hat auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
  • Der/Die Vorsitzende hat auf der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzutragen.

§8
Der Vorstand – Allgemeines

  • Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der laufenden Geschäftsführung sind.
  • Er ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  • Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit der Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder gefaßt werden muß. In diesem Falle kann eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen stattfinden. Dies gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus anderen Gründen ausscheidet.

§9
Verwendung des Vereinsvermögens

  • Das Vermögen des Freundschaftskreises darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Scheidet ein Mitglied aus, so verbleiben die eingezahlten Beiträge beim Verein.
  • Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Freundschaftskreises fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10
Änderung der Satzung

Die Satzung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§11
Auflösung des Freundschaftskreises

  • Die Auflösung des Freundschaftskreises kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß, durch den der Freundschaftskreis aufgelöst wird, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
  • Die Auflösung des Freundschaftskreises ist nicht möglich, solange zehn Mitglieder für seinen Fortbestand eintreten.
  • Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Mainz mit der Auflage, daß es nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Völkerverständigung Verwendung finden darf.